Aktuelle Corona-Regeln

Stand: 25.04.2022

Liebe KundInnen und BesucherInnen der Musikschule,

im Eingangsbereich und auf den Gängen der Musikschule bitten wir unsere KundInnen weiterhin Maske zu tragen. In den Unterrichtsräumen ist das Tragen einer Maske abhängig von der Größe des Raumes und der Möglichkeit Abstand zu halten. Für den Zutritt zur Verwaltung gilt weiterhin Maskenpflicht.

Mit herzlichen Grüßen und den besten Wünschen

Ihre Musikschule


Stand: 05.04.2022

Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens ist zum Schutz aller Kunden und MitarbeiterInnen weiterhin eine Maske (medizinisch oder FFP2) für den Zutritt zur Musikschule erforderlich.

Die Musikschule nimmt diesbezüglich in der hohen Verantwortung für über 1.000 Kunden ihr Hausrecht wahr, für ihre Einrichtungen aus Gründen des Infektionsschutzes bisherige Corona-Regelungen des Landes als nun eigene Regelungen beizubehalten, bzw. eigene Regelungen zum Infektionsschutz zu formulieren.

Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit und die Ihrer Lieben, und viel Freude beim Musizieren

Die Schulleitung


Stand: 04.04.2022

Mit dem Frühlingsbeginn ist ab dem 3. April der Zutritt zum Unterrichts- und Veranstaltungsbetrieb der Musikschule laut LandesVO wieder ohne Zutrittsbeschränkungen möglich. Darüber freuen wir uns sehr.

Da jedoch das Infektionsgeschehen weiterhin Anlass zur Sorge gibt, empfiehlt das Kultusministerium und das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst weiterhin dringend auf freiwilliger Basis die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Handhygiene vor dem Unterrichtsbeginn, und das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen wie Musikschulen. Auch Schutzmaßnahmen wie das Aufstellen einer Schutzwand im Unterricht mit Blasinstrumenten oder Gesang werden weiterhin dringend empfohlen. Wir als Musikschule nehmen diese Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit unserer Kunden sehr ernst.

Mit den besten Wünschen für einen farbenfrohen und gesunden Frühling

Ihre Musikschule Tettnang


Stand: 23.02.2022

Ab Mittwoch, 23. Februar 2022, gilt in Baden-Württemberg – innerhalb des neuen 3-Stufenmodells (Basis-, Warn- und Alarmstufe) – wieder die Warnstufe, und damit für den Zutritt zur Musikschule sowie den Unterrichts- und Veranstaltungsbetrieb der Musikschule 3G. Das bedeutet nachweislich geimpft, genesen oder nach Vorlage entweder eines negativen tagesaktuellen Tests einer zugelassenen Teststation oder eines aktuellen negativen PCR-Tests.

Der 3G-Nachweis ist der jeweiligen Lehrkraft unaufgefordert vorzulegen.

Ohne Nachweispflicht sind:

  • Unter 6-Jährige und Kinder, die noch nicht zur Schule gehen.
  • Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren.

In den Ferien hingegen gilt hingegen auch für SchülerInnen unter 18 Jahren 3G in geschlossenen Räumen.

Ebenso ist Vorausbedingung für das Betreten der Musikschule oder die Teilnahme an Veranstaltungen, dass man keine für Corona typischen Krankheitssymptome aufweist.

Ab 18 Jahren gilt FFP2-Maskenpflicht in den Räumen der Musikschule und im Freien (wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann). Ausnahmen sind das Musizieren mit Blasinstrumenten, sowie das Singen (hier ist eine medizinische Maske ausreichend. Auch darf mit Maske der Mindestabstand beim Singen unterschritten werden).

Weiterhin gelten die vorgeschriebenen Abstands-, Hygiene- und Sicherheitsvorgaben.

Mit frühlingshaften frohen Grüßen

Ihre Musikschule Tettnang


Stand: 01.02.2022

Aktuell gilt für den Zugang zur Musikschule – aufgrund der neuen Einstufung in Alarmstufe I – die 2G-Regel.

Das bedeutet, dass der Zutritt nur möglich ist:

  • immunisierten Personen, deren vollständige Impfung oder Genesung nicht länger als 3 Monate zurückliegt
  • mit Boosterimpfung
  • SchülerInnen bis 17 Jahre, die regelmäßig an einer allgemeinbildenden Schule getestet werden
  • Kinder unter 6 Jahren
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (nach Vorlage eines ärztlichen Attests)
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

Der entsprechende Nachweis ist der jeweiligen Lehrkraft unaufgefordert vorzulegen.

Findet für SchülerInnen zwischen 6 und 17 Jahren Musikschul-Unterricht außerhalb der regulären Testungen an der allgemeinbildenden Schule statt (z.B. während der Faschingsferien), ist für den Zutritt zur Musikschule (für nicht immunisierte SchülerInnen) ein tagesaktueller Test einer zugelassenen Teststation erforderlich.

Ebenso ist Vorausbedingung für das Betreten der Musikschule oder die Teilnahme an Veranstaltungen, dass man keine für Corona typischen Krankheitssymptome aufweist.

Ab 18 Jahren gilt FFP2-Maskenpflicht in den Räumen der Musikschule und im Freien (wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann). Ausnahmen sind das Musizieren mit Blasinstrumenten, sowie das Singen (hier ist eine medizinische Maske ausreichend, oder ohne Maske bei Vorbereitung auf Prüfungen und bundesweite Wettbewerbe).

Weiterhin gelten die vorgeschriebenen Abstands-, Hygiene- und Sicherheitsvorgaben.

Mit herzlichen musikalischen Grüßen

Ihre Musikschule Tettnang


Stand: 12.01.2022

Die Musikschule wünscht allen von Herzen ein gutes und gesundes neues Jahr 2022, voller Glück, Freude und Musik!

Nach wie vor gilt für den Zugang zur Musikschule die 2G plus – Regel. Das bedeutet, dass der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises möglich ist. Der entsprechende Nachweis ist der jeweiligen Lehrkraft unaufgefordert vorzulegen.

Diese Testpflicht gilt nicht für:

  • geimpfte Personen, deren vollständige Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt (bzw. ab dem 28. Tag nach dem positiven PCR-Testergebnis),
  • vollständig geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, oder
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

Von der Testpflicht ebenfalls ausgenommen sind:

  • SchülerInnen bis 17 Jahre, die regelmäßig an einer allgemeinbildenden Schule getestet werden, sowie Kinder unter 6 Jahren.

In den Räumen der Musikschule und im Freien (wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann) gilt ab 18 Jahren FFP2-Maskenpflicht.

Ausnahmen sind das Musizieren mit Blasinstrumenten, sowie das Singen (hier ist eine medizinische Maske ausreichend, oder ohne Maske bei Vorbereitung auf Prüfungen und bundesweite Wettbewerbe).

Weiterhin gültig sind die Corona-Hygiene- und Sicherheitsvorgaben. Ebenso ist die Vorausbedingung für das Betreten der Musikschule oder die Teilnahme an Veranstaltungen, dass man keine für Corona typischen Krankheitssymptome aufweist.

Mit herzlichen musikalischen Grüßen

Ihre Musikschule Tettnang


Stand: 07.12.2021

An der Musikschule gilt nun im Rahmen der politischen Maßnahmen zur Pandemieeindämmung die 2G+ -Regelung.

Davon ausgenommen sind:

  • SchülerInnen bis 17 Jahre, die regelmäßig an einer allgemeinbildenden Schule getestet werden, sowie Kinder unter 6 Jahren
  • Personen mit Boosterimpfung
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung (wenn seit der letzten Impfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind)
  • Genesene (deren Infektion maximal 6 Monate zurück liegt, bzw. gilt der Genesenenstatus ab dem 28. Tag nach dem positiven PCR-Testergebnis).

Der entsprechende Nachweis für das Erfüllen der 2G+ – Regel ist der jeweiligen Lehrkraft vorzulegen.

Findet für SchülerInnen zwischen 6 und 17 Jahren Unterricht z.B. während der Ferien – also außerhalb der regulären Testungen an der Schule – statt, ist für den Zutritt zur Musikschule ein tagesaktueller Test einer zugelassenen Teststation erforderlich.

Vielen Dank für Ihr Verständnis, und die besten Wünsche für eine schöne, erfüllte Adventszeit

Ihre Musikschule Tettnang


Stand: 29.11.2021

Im Advent warten in Vorfreude auf Weihnachten die Türen des Adventskalenders darauf, geöffnet zu werden. An der Musikschule übernehmen nun die jeweiligen Lehrkräfte das Öffnen der Eingangstüre (die ansonsten zur Sicherheit aller verschlossen bleibt) für den Zutritt der Schüler*innen zum Unterrichtsangebot. Ausnahmen bezüglich Begleitpersonen gelten z.B. für den therapeutischen Bereich der Musikschule. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt in den Räumen und Gängen der Musikschule ist im Moment nicht mehr möglich. Auch gibt es z.B. im Hauptgebäude der Musikschule in der Lindauer Straße/Tettnang zusätzlich einen extra Ausgang (Seiteneingang).

Termine im Sekretariat sind weiterhin über eine telefonische Voranmeldung oder Voranmeldung per Mail möglich.

Ihnen allen von Herzen eine schöne und besinnliche Adventszeit voller Musik. Bleiben Sie und Ihre Lieben gesund.

Mit herzlichen musikalischen Grüßen
Ihre Städtische Musikschule Tettnang


Stand: 25.11.2021

Gerade auch in der Adventszeit ist das Musizieren besonders schön. Und so freuen wir uns, dass auch in der Alarmstufe II an der Musikschule weiterhin begeistert musiziert werden kann.

Es gibt nur wenige, die bereits schon länger geltende 2G-Nachweispflicht ergänzende Änderungen.

So gilt für Volljährige in den Räumen der Musikschule im Rahmen der Städtischen Verordnung FFP2-Masken-Pflicht. Neu ist auch die Maskenpflicht im Gesangsunterricht in geschlossenen Räumen. Für SchülerInnen bis 17 Jahre ist eine medizinische Maske ausreichend. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Maskenpflicht befreit.

Weitere Vorausbedingung für das Betreten der Musikschule oder die Teilnahme an Veranstaltungen ist nach wie vor, dass man keine für Corona typischen Krankheitssymptome aufweist.

Der reguläre Aufenthalt in der Musikschule ist darüber hinaus auf den Unterrichtsbetrieb zu beschränken!

Ebenso gelten weiterhin das Abstandsgebot, die Hygienevorgaben und Hygieneschutzregelungen.

Bei Veranstaltungen der Musikschule gilt in geschlossenen Räumen und im Freien 2G+, was den Zutritt nur immunisierten BesucherInnen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet.

Hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in den Schulen regelmäßig auf das Coronavirus getestet werden. Ebenso gilt auch während der Veranstaltung Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (auch im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann).

Die Veranstaltungsräume dürfen nur mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität belegt werden.

Die Musikschule ist darüber hinaus verpflichtet, eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, Impf-, Genesen- und Testnachweise elektronisch zu kontrollieren, und diese mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen.

Die Musikschulen sind auch verpflichtet, die Kontaktdaten derjenigen zu erfassen, die über das Unterrichtsangebot hinaus ihre Räumlichkeiten betreten. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.

Laut aktueller Gebührenordnung kann, vom Gemeinderat so beschlossen, bei entsprechenden Bedingungen/Begebenheiten der Unterricht auch als Online-Unterricht abgehalten/geführt werden.

Ihnen und Ihren Lieben von Herzen eine schöne und friedvolle Adventszeit! Bleiben Sie gesund!

Herzliche musikalische Grüße
Ihre Städtische Musikschule Tettnang


Stand: 17.11.2021

Die Musikschule freut sich sehr, dass ihre musikalischen Angebote weiterhin stattfinden können. Und so klingt und schwingt es in der Musikschule voller adventlicher Vorfreude.

Da in Baden-Württemberg nun jedoch die „Alarmstufe“ ausgerufen worden ist, gelten hiermit ab Mittwoch, 17.11.2021 die damit verbundenen Regelungen und Einschränkungen.

Wir bitten um Verständnis, dass dadurch laut Landesverordnung der Zutritt zur Musikschule nur mit einem 2G-Nachweis möglich ist.

Weitere Vorausbedingung ist nach wie vor, dass man keine für Corona typischen Krankheitssymptome aufweist.

Der reguläre Aufenthalt in der Musikschule ist darüber hinaus auf den Unterrichtsbetrieb zu beschränken.

Bei größerer Teilnehmerzahl im Rahmen von Gruppenangeboten werden die Gruppen aufgeteilt, und erhalten in Kleingruppen Präsenzunterricht oder ggf. Online-Angebote. Ihre Lehrkraft kommt gesetzt dem Fall entsprechend auf Sie zu.

Von der 2G-Nachweispflicht ausgenommen sind symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie symptomfreie Schüler*innen der allgemeinbildenden Schulen, die regelmäßig dort auf das Corona Virus getestet werden. Weiterhin symptomfreie Personen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, die nicht mehr zur Schule gehen, sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (nach Vorlage eines ärztlichen Attests) und symptomfrei sind. Für diese Personen ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend.

In den Räumlichkeiten der Musikschule gilt Maskenpflicht (nicht im Blas- und Gesangsunterricht, hier ist ein Abstand von 2m zu allen Personen einzuhalten, und es gelten u.a. für Bläser besondere Hygiene- und Infektionsschutzregeln). Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Ebenso gelten weiterhin das Abstandsgebot, die Hygienevorgaben und Hygieneschutzregelungen.

Die einzige Ausnahme vom Zutrittsverbot zu den Räum­lichkeiten der Musikschulen für nicht-immunisierte Personen ist der „kurz­zeitige Aufenthalt im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist.“ So können zum Beispiel Eltern / Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, das Musik­schulgebäude kurzzeitig betreten, wenn sie symptomfrei sind, um ihre Kinder oder Schutzbefohlene in die Obhut der Lehr­kraft zu übergeben oder von der Lehrkraft entgegenzunehmen.

Auch im Freien besteht eine Maskenpflicht, wenn ein Abstand von 1,5 m nicht verlässlich eingehalten werden kann. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien dürfen unter Vorausbedingung der 2G-Regel stattfinden.

Laut aktueller Gebührenordnung kann, vom Gemeinderat so beschlossen, bei entsprechenden Bedingungen/Begebenheiten der Unterricht auch als Online-Unterricht abgehalten/geführt werden.

Die Musikschulen sind verpflichtet, die Kontaktdaten derjenigen zu erfassen, die über das Unterrichtsangebot hinaus ihre Räumlichkeiten betreten, Angebote nutzen oder Veranstaltungen besuchen. Dies erfolgt z.B. mit der Luca-App oder analog auf Papier. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten.

Alles Gute für Sie und Ihre Lieben in diesen für uns alle im Moment herausfordernden Winter-Monaten. Musizieren schenkt gerade auch in diesen Zeiten viel Freude, Halt und Zuversicht! Bleiben sie gesund!

Herzliche musikalische Grüße
Ihre Städtische Musikschule Tettnang